AGB

 

  1. (A) Allgemeine Verkaufsbedingungen

FireStixx GmbH & Co. KG, D-84051 Essenbach-Altheim, Siemensstraße 1a

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben.

1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

  1. Angebot – Angebotsunterlagen

2.1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

  1. Preise – Zahlungsbedingungen

3.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise jeweils „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Sämtliche Preise sind Nettopreise unter Ausschluss der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln.

3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  1. Lieferzeit

4.1. Lieferfristen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als verbindlich vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen und Einzelheiten unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen.

4.2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.

4.3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern, als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs, der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

4.4. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.5. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.6. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch mit nicht mehr als 15% des Lieferwertes.

  1. Gefahrenübergang – Verpackungskosten

5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, so dass Versand und Transport auf Gefahr des Kunden erfolgen.

5.2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

5.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, für den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.4. Sofern die Voraussetzungen von 5.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

  1. Mängelhaftung

6.1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2. Für aufgetretene und rechtzeitig gerügte Mängel ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

6.3. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern.

6.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen, zu denen der Kunde eine angemessene Frist gesetzt hat, anzunehmen.

6.5. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Eine Beschaffenheitsgarantie stellen sie nur dar, wenn wir sie ausdrücklich als solche bezeichnen.

6.6. Soweit Grenzen für Abweichungen nicht ausdrücklich vereinbart worden sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig. Eine Haftung für Mängel, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß oder in fehlerhafter Lagerung haben, ist ausgeschlossen.

6.7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware.

  1. Haftungsbegrenzung

7.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB.

7.4. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Kunden, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und in den in Ziffer 7.3 genannten Fällen.

7.5. Ist der Kunde ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und der Endabnehmer ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.

7.6. Die Begrenzungen nach Ziffern 7.1, 7.2 und 7.4 gelten auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

7.7. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  1. Eigentumsvorbehaltssicherung

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Eine Rücknahme der Vorbehaltsware bedeutet automatisch den Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

8.2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung entspricht.

8.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

8.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

  1. Vertraulichkeit

9.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen erteilten Informationen nicht als vertraulich.

9.2. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern, die mit unserer Geschäftsbeziehung zum Kunden zusammenhängen und diese Daten auch an mit uns verbundene Unternehmen übermitteln.

  1. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht

10.1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

10.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.

10.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

  1. B) Spezielle Verkaufsbedingungen

für die Lieferung von Holzpellets an Endverbraucher und Händler

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

Es liegen diesen „Speziellen Verkaufsbedingungen für die Auslieferung von Holzpellets“ die allgemeinen Verkaufsbedingungen der FireStixx GmbH & Co. KG zugrunde (Teil A). Alle darin enthaltenen Regelungen gelten auch für diesen Teil B. Bei Widersprüchlichkeit ist im Zweifel die Regelung der allgemeinen Lieferbedingungen anzuwenden.

  1. Angebot und Vertragsabschluss

Angebote der FireStixx GmbH & Co. KG erfolgen stets freibleibend. Die der FireStixx GmbH & Co. KG erteilten Aufträge und gemachten Angebote bedürfen zum rechtsgültigen Vertragsschluss der schriftlichen Bestätigung durch die FireStixx GmbH & Co. KG.

Bei Bestellungen durch Neukunden in Deutschland wird eine Bonitätsprüfung (Schufa-Auskunft) durchgeführt / eingeholt.

Bei Bestellungen durch Neukunden in Österreich wird eine Bonitätsprüfung (Kreditschutzverband – / kurz KSV 1870-Auskunft) durchgeführt / eingeholt.

  1. Preise zu Lieferungen von Holzpellets im Silo- oder- Pumpwagen

Die Preise der FireStixx GmbH & Co. KG sind bei Lieferung mit Blas-LKW frei Haus, zuzüglich einer Einblaspauschale. Als zugrunde zu legende Einblaszeit gilt maximal 1,5 Stunden. Die darüber hinaus gehenden Zeiten sind gesondert vom Käufer zu vergüten. Ab einer Schlauchlänge von 40 Meter wird eine gesonderte Schlauchgebühr von 5 Euro pro Meter fällig. Die FireStixx GmbH & Co. KG behält sich vor, Liefermengen die abweichend vom erteilten Auftrag unterschritten werden, zu den Preisen der entsprechenden Mengenstaffel zu berechnen. Bestellmengen unter 3 Tonnen können nur mit einem Mindermengenzuschlag abgewickelt werden.

  1. Lieferungen von Holzpellets

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Lieferungsempfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass der Lieferort mit den Fahrzeugen der FireStixx GmbH & Co. KG zu erreichen ist. Sämtliche Lieferangaben erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die FireStixx GmbH & Co. KG selbst fristgerecht beliefert wird. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass am Liefertag jemand anwesend ist, der berechtigt ist, die Ware anzunehmen. Die für die Befüllung der Heizanlage relevanten Bedienungshinweise des jeweiligen Heizkesselherstellers sind zu beachten. Die Lieferung erfolgt nur bei Bereitstellung technisch mangelfreier Tankanlagen. Das Pelletlager, die Zuleitungen und die gesamte bauseitige Befülltechnik muss den Empfehlungen des DEPV (Deutscher Energie Pellet Verband) entsprechen. Für die Eignung der zu befüllenden Anlage und des Behältnisses haftet der Käufer. Falls die bauseitige Lager- und Befülltechnik nicht den Empfehlungen des DEPV entsprechen, behält sich FireStixx vor, vom Vertrag zurückzutreten bzw. die Lieferung zu verweigern.

  1. Gewährleistungsbestimmungen

5.1 Der Käufer hat alle offensichtlichen Mängel oder Falschlieferungen binnen von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei der FireStixx GmbH & Co. KG anzuzeigen. Kommt der Käufer den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt. Soweit die FireStixx GmbH & Co. KG zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist der Schaden durch den Käufer nachzuweisen. Für Lieferungen mit einer Schlauchlänge von mehr als 30 Metern kann keine Gewährleistung für die Qualität der eingeblasenen Ware übernommen werden. Holzpellets werden technisch bedingt und unvermeidbar bei der Herstellung unter hohem Druck und Temperatur verpresst. Als Naturprodukt können Holzpellets durch den verwendeten Rohstoff und/oder durch den Produktionsprozess bedingte, unterschiedliche, produkttypische Eigenarten und Gerüche aufweisen, bzw. entwickeln. Für diese, für Holzpellets typischen Produkteigenschaften kann keine Gewährleistung übernommen werden.

5.2 FireStixx übernimmt keinerlei Gewähr für Farbe, Form, Geruch und ähnliche Produktunregelmäßigkeiten, sofern das Produkt noch der vom Kunden bestellten Qualität entspricht (FireStixx Gütevorschriften DIN-Plus, EN 15234-2). Da es sich um ein Naturprodukt handelt, unterliegt es gewissen Schwankungen, die sich nicht auf die Brennstoffqualität auswirken.

5.3 Entspricht die Gesamtanlage des Kunden (Einblas-/ Absaugstutzen, Lagerraum, Lageraustrag, Heizanlage, Tankanlage) oder Teile davon nicht den Anforderungen des DEPV übernimmt FireStixx keine Gewähr für die Qualität des Produktes und seiner Eigenschaften.

Stand: April 2018